Elektrische Bremsen für BE-Minisattel erlaubt?

Elektrische Bremsen erlaubt?

bei BE-Minisattel

Neuerdings erhalten wir von FGS vermehrt Anfragen zur Funktionsweise von elektrischen Bremsen für BE-Minisattel bzw. die Nachfrage, ob diese Art von Bremsen überhaupt erlaubt sind.

Wir von FGS bauen unsere Sattelschlepperumbauten nach den Vorgaben von Mercedes-Benz. Hierzu haben wir bereits im Jahr 2015 für den Sprinter 319 unsere Unterlagen eingereicht. Die Bescheinigung von Mercedes-Benz schreibt uns folgendes vor (Wiedergabe in Kurzform):

Der Auflieger benötigt eine durchgehende Bremsanlage, welche auf die Fahrzeugteile abgestimmt ist. (Siehe auch ECE R13 Anhang 10)
Ein hydropneumatisches Bremsventil zwischen Hauptbremszylinder und ABS/ASR Regeleinheit ist zwingend vorgeschrieben.

All diese Vorgaben kann eine elektrische Bremse überhaupt nicht erfüllen. Es entzieht sich daher unserer Kenntnis, wie so etwas überhaupt als genehmigungsfähig dargestellt werden kann.

Auch lässt die aktuelle Vorschrift ECE R13 Paragraph 5.2.2.2 elektrische Bremsen ausschließlich für Deichselanhänger – dies sind in der Regel mehrachsige Drehschemelanhänger – zu.

Nach der alten EG Vorschrift 71/320/EEC war für diese Art Anhänger (Drehschemel!) auch die sogennante Auflaufbremse zulässig. Seit 1. November 2014 ist die 71/320/EEC jedoch aufgehoben und darf demnach nicht mehr angewendet werden.

Es ist zwar richtig, dass ein Anhänger O2 wie auch O3 größer 3.500kg von der Bremsanlage in der ECE R13 dem Sattelauflieger gleichgestellt wird; dies bezieht sich aber nur auf eine durchgehende Bremsanlage, keineswegs aber auf eine elektronische Bremsanlage.

Die Anschaffungs- und Einbaukosten einer Druckluftbeschaffungsanlage mitsamt der Druckluftbremsanlage belaufen sich auf mindestens 10.000€. Diese Kosten hat man mit elektrischen Bremsen nahezu komplett eingespart. Vielleicht ist dies Hinweis genug, warum es Firmen gibt, die so etwas einbauen und gesetzeswidrig in Verkehr bringen!

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